S a t z u n g - Hundehilfe Europa e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.Der Verein führte den Namen „Hundehilfe Europa". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hückelhoven/NRW, Hauptstrasse 185.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein Hundehilfe Europa e.V. ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, die Rettung von Tieren welche von einem Verhalten bedroht sind welches dem §1 TierSchG sowie dem Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widersprechen.

3. Zur Umsetzung von §2 Satz 2 dieser Satzung ist es das Ziel des Vereins in Europa ausgesuchte Vereine finanziell(z.B. Zahlung von Tierarztkosten) / materiell(z.B. Futterspenden) zu unterstützen, bedrohte Tiere zu vermitteln, Kastrationsaktionen zu organisieren und Auffangstationen zu errichten / zu betreiben.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.  

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der erweiterte Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

4. Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Hundehilfe Europa e.V. in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen. 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es: 

a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder

b. die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

c. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Die Mehrkosten des Verfahrens hat das Betroffene Mitglied zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen zu tragen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung der Hundehilfe Europa e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Hundehilfe Europa e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Hundehilfe Europa e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen. 

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, Kassierer und Schriftführer.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und 4 Beisitzern.

4. Der 1. Vorstand vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 5. Beschlüsse des Vereins können nur durch den erweiterten Vorstand durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

6. Die Beisitzer haben bei Entscheidungen des Vorstandes gleiches Stimmrecht.

7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

8. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

9. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind.

10. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) alle 4 Jahre die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. 

2. Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist.

8. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung an alle Mitglieder hinzuweisen.

9. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

10. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Abstimmung in geheimer Wahl durchgeführt werden.

11. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

12. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

13. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Hundehilfe Europa an: 

Tierheim und Tierschutzverein für den Kreis Heinsberg e.V.

Stapperstr.85

52525 Heinsberg